Wenn mehrere Personen gemeinsam eine Immobilie erben, entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft. Was auf dem Papier einfach klingt, wird in der Praxis schnell kompliziert: Einer will verkaufen, der andere behalten, ein Dritter braucht dringend Geld. Beim Hausverkauf in der Erbengemeinschaft prallen unterschiedliche Interessen, rechtliche Vorgaben und emotionale Bindungen aufeinander.
Dieser Leitfaden erklärt, welche Rechte Sie als Miterbe haben, wie der Verkauf Schritt für Schritt abläuft und wie der Erlös fair aufgeteilt wird. → Alle Ratgeber-Artikel im Überblick
Erbengemeinschaft & Immobilie – die rechtliche Ausgangslage
Verstirbt eine Person und hinterlässt mehrere Erben, bilden diese kraft Gesetzes eine Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB). Der gesamte Nachlass – einschließlich Immobilien – gehört allen Erben gemeinschaftlich. Man spricht von einer sogenannten Gesamthandsgemeinschaft: Kein Erbe kann allein über einzelne Nachlassgegenstände verfügen. Das bedeutet konkret: Niemand kann das Haus ohne Zustimmung der anderen Miterben verkaufen, vermieten oder belasten.
Wichtig: Eine Erbengemeinschaft ist keine dauerhafte Rechtsform. Sie ist auf Auseinandersetzung – also Auflösung – angelegt. Das Ziel ist, den Nachlass aufzuteilen und die Gemeinschaft zu beenden.
In der Praxis bedeutet das: Alle Entscheidungen über die Immobilie müssen einstimmig getroffen werden. Die laufenden Kosten – Grundsteuer, Versicherungen, Instandhaltung – werden nach Erbquote aufgeteilt. In Frankfurt sehen wir regelmäßig Fälle mit drei oder mehr Erben, die sich über den Umgang mit der geerbten Immobilie uneinig sind. Je mehr Beteiligte, desto komplexer wird die Situation.
Welche Rechte haben die Erben beim Hausverkauf?
Als Miterbe haben Sie klare Rechte – aber auch Grenzen. Die wichtigsten Punkte im Überblick:
- ✓ Einstimmigkeit erforderlich – Jede Verfügung über den Nachlass braucht die Zustimmung aller Miterben
- ✓ Erbquote bestimmt Erlösanteil – Nicht das Stimmrecht, aber den Anteil am Verkaufserlös
- ✓ Vollmacht möglich – Eine notariell beurkundete Vollmacht spart Zeit beim Notartermin
- ✓ Erbschein nötig – Oder ein eröffnetes notarielles Testament mit Eröffnungsniederschrift
- ✓ Eigenen Erbteil verkaufen – Nach § 2033 BGB können Sie Ihren Anteil an der Erbengemeinschaft verkaufen. Die Miterben haben ein Vorkaufsrecht
Der Verkauf des eigenen Erbteils nach § 2033 BGB ist eine oft übersehene Option. Sie verkaufen dabei nicht die Immobilie selbst, sondern Ihren Anteil an der gesamten Erbengemeinschaft. Die anderen Miterben haben nach § 2034 BGB ein Vorkaufsrecht, das sie innerhalb von zwei Monaten ausüben können.
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Die häufigste Blockade beim Verkauf einer Erbimmobilie: Ein oder mehrere Miterben verweigern die Zustimmung. Die Gründe sind vielfältig – emotionale Bindung ans Elternhaus, Hoffnung auf Wertsteigerung oder schlicht Uneinigkeit über den Preis. Es gibt drei Wege aus der Sackgasse:
Option 1: Auszahlung
Die verkaufswilligen Erben kaufen dem blockierenden Miterben seinen Anteil ab. Voraussetzung ist eine faire Immobilienbewertung als Verhandlungsgrundlage.
Vorteil: Schnell, einvernehmlich · Nachteil: Erfordert LiquiditätOption 2: Vermittlung
Ein neutraler Dritter – Mediator oder Anwalt – vermittelt zwischen den Parteien. Ein Verkehrswertgutachten versachlicht die Diskussion.
Vorteil: Erhält Familienbeziehung · Nachteil: Braucht GesprächsbereitschaftOption 3: Teilungsversteigerung
Jeder Miterbe kann beim Amtsgericht eine Teilungsversteigerung beantragen (§ 180 ZVG). Die Immobilie wird dann zwangsversteigert – unabhängig davon, ob alle Erben einverstanden sind.
Vorteil: Erzwingt Lösung · Nachteil: 20–30 % unter Marktwert, 6–12 Monate DauerUnsere Empfehlung: Versuchen Sie immer zuerst eine einvernehmliche Lösung. Die Teilungsversteigerung ist der letzte Ausweg und bringt in der Regel deutlich weniger Erlös als ein freihändiger Verkauf. Ein erfahrener Makler kann als neutraler Vermittler zwischen den Erben fungieren und eine marktgerechte Bewertung liefern.
So läuft der Verkauf ab – Schritt für Schritt
Wenn sich alle Erben einig sind, folgt der Verkauf einem klaren Ablauf:
- Erbschein beantragen – Beim Nachlassgericht, Bearbeitungszeit 4–8 Wochen. Alternativ reicht ein eröffnetes notarielles Testament mit Eröffnungsniederschrift.
- Immobilie bewerten lassen – Marktpreiseinschätzung als Verhandlungsgrundlage. Bei Uneinigkeit hilft ein offizielles Verkehrswertgutachten.
- Einigung über Verkaufsbedingungen – Mindestpreis, Maklerwahl und Zeitrahmen gemeinsam festlegen. Am besten schriftlich dokumentieren.
- Makler beauftragen & vermarkten – Professionelle Vermarktung für den bestmöglichen Preis. Immobilie verkaufen mit erfahrenen Experten.
- Notartermin & Beurkundung – Alle Erben müssen persönlich erscheinen oder durch einen Bevollmächtigten vertreten sein.
- Erlös aufteilen – Nach Abzug aller Kosten wird der Nettoerlös entsprechend der Erbquoten verteilt. Die Erbengemeinschaft ist damit aufgelöst.
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Wie wird der Verkaufserlös in einer Erbengemeinschaft aufgeteilt? Ein konkretes Rechenbeispiel mit drei Erben:
| Position | Betrag |
|---|---|
| Verkaufspreis | 500.000 € |
| Maklerprovision (3,57 %) | – 17.850 € |
| Notarkosten | – 3.500 € |
| Grundbuchlöschung | – 500 € |
| Nettoerlös | 478.150 € |
| Erbe 1 (50 %) | 239.075 € |
| Erbe 2 (25 %) | 119.537 € |
| Erbe 3 (25 %) | 119.537 € |
Kosten, die vor dem Verkauf anfallen – etwa für Instandhaltung, Grundsteuer, Versicherungen oder Räumung – werden ebenfalls nach Erbquote aufgeteilt. Dokumentieren Sie alle Ausgaben sorgfältig und bewahren Sie Belege auf. Das vermeidet Streit bei der Endabrechnung und schafft Transparenz für alle Beteiligten.
Steuern beim Verkauf einer geerbten Immobilie
Die entscheidende Frage beim Verkauf einer Erbimmobilie: Wie lange ist die Immobilie schon im Besitz? Die Spekulationsfrist von 10 Jahren des Erblassers wird auf die Erben übertragen. Hat der Erblasser das Haus also vor mehr als 10 Jahren gekauft, ist der Verkaufsgewinn steuerfrei – unabhängig davon, wann Sie geerbt haben.
Tipp: Hat der Erblasser die Immobilie selbst bewohnt (Eigennutzung im Verkaufsjahr und den zwei Vorjahren), entfällt die Spekulationssteuer unabhängig von der Haltedauer. Diese Regelung wird oft übersehen und kann Tausende Euro sparen.
Falls die 10-Jahres-Frist noch nicht abgelaufen ist, wird der Verkaufsgewinn mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert. Ein Beispiel: Bei einem Gewinn von 100.000 Euro und einem Steuersatz von 35 % fallen 35.000 Euro Spekulationssteuer an.
Die Erbschaftsteuer wird separat erhoben und richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad. Ehepartner haben einen Freibetrag von 500.000 Euro, Kinder von 400.000 Euro. In vielen Fällen fällt bei geerbten Immobilien in Frankfurt dank der Freibeträge keine oder nur geringe Erbschaftsteuer an.

