Definition
Die Maklerprovision, auch Courtage genannt, ist die Vergütung des Maklers für den Nachweis oder die Vermittlung eines Kaufvertrags. Sie wird erst fällig, wenn der Kaufvertrag beim Notar beurkundet ist. Für den Verkauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses gilt seit dem 23.12.2020: Der Maklervertrag braucht Textform (§ 656a BGB). Ist der Käufer Verbraucher, gelten zusätzlich Teilungsregeln: Zahlen Verkäufer und Käufer beide Provision, muss sie gleich hoch sein (§ 656c BGB). Hat nur eine Seite den Makler beauftragt, darf sie höchstens die Hälfte an die andere Seite weitergeben (§ 656d BGB). Die Höhe der Provision ist gesetzlich nicht festgelegt. Bei Panthera Immobilien sind es bei Wohnungen und Einfamilienhäusern in der Regel je 3,57 % inklusive Umsatzsteuer.
Wichtige Fakten
- Die Provision wird erst mit dem beurkundeten Kaufvertrag fällig. Vorab zahlen Sie keine Provision.
- Die Teilungsregeln gelten für Wohnungen und Einfamilienhäuser, wenn der Käufer Verbraucher ist. Für Gewerbeobjekte und unbebaute Grundstücke gelten sie nicht, für vermietete Mehrfamilienhäuser in aller Regel auch nicht. Ob ein Haus mit mehreren Wohneinheiten als Einfamilienhaus zählt, hängt davon ab, ob es erkennbar vorrangig ein einzelner Haushalt bewohnen soll (BGH, Urteil vom 16.07.2026, I ZR 111/25).
- Das Bestellerprinzip („Wer bestellt, bezahlt“) gilt bei der Vermietung von Wohnraum, nicht beim Verkauf.
Praxisbeispiel
Ein Einfamilienhaus in Frankfurt wird für 850.000 € verkauft. Bei je 3,57 % zahlen Verkäufer und Käufer jeweils 30.345 €, zusammen 60.690 €. Fällig ist die Provision mit dem notariellen Kaufvertrag.
Häufige Fragen
Nein. Hat nur der Verkäufer den Makler beauftragt, kann er die Provision allein tragen oder mit dem Käufer vereinbaren, dass dieser höchstens die Hälfte übernimmt. Fällig wird der Anteil des Käufers dann erst, wenn der Verkäufer seinen Anteil nachweislich gezahlt hat (§ 656d BGB).
Nein. Makler und Auftraggeber vereinbaren sie im Maklervertrag. Bei Wohnungen und Einfamilienhäusern gilt: Verzichtet der Makler gegenüber einer Seite auf Provision, gilt das auch für die andere Seite (§ 656c BGB).
Typisch sind Bewertung, Exposé, Vermarktung über Portale und vorgemerkte Kaufinteressenten, Besichtigungen, die Abfrage des Finanzierungsstands der Interessenten, Preisverhandlung und die Koordination des Notartermins.
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