Definition
Der Zugewinnausgleich nach § 1378 BGB gilt in der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft (Standard ohne Ehevertrag). Bei Scheidung wird der Zugewinn beider Ehegatten berechnet (Endvermoegen minus Anfangsvermoegen). Der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn erhaelt die Haelfte der Differenz als Ausgleich — oft zahlbar in bar oder durch Uebertragung einer Immobilie.
Wichtige Fakten
- Gesetzlicher Standard ohne Ehevertrag (Zugewinngemeinschaft)
- Stichtag: Rechtshaengigkeit der Scheidung (Tag des Scheidungsantrags)
- Indexierung: Anfangsvermoegen wird mit Inflation hochgerechnet
- Oft Verhandlungsmasse beim Hauswert — Einigung guenstiger als Gutachterstreit
Praxisbeispiel
Paar in Frankfurt heiratet 2010 ohne Ehevertrag. Mann hatte 50.000 Euro Anfangsvermoegen. 2026 Scheidung: Mann hat 700.000 Euro (davon Haus 600.000), Frau hat 120.000 Euro. Zugewinn Mann: 650.000 (indexiert), Zugewinn Frau: 120.000. Differenz 530.000, Haelfte = 265.000 Euro muss Mann an Frau zahlen — meist durch Hausverkauf und Auszahlung.
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