Definition

Das Erbbaurecht nach Erbbaurechtsverordnung (ErbbauVO) trennt Gebaeude- vom Grundstueckseigentum. Der Erbbauberechtigte besitzt das Haus, aber nicht das Grundstueck, und zahlt einen jaehrlichen Erbbauzins (typisch 3–6 Prozent des Grundstueckswerts). Die Laufzeit liegt meist bei 60–99 Jahren. Nach Ablauf faellt das Gebaeude gegen Entschaedigung (meist 2/3 des Zeitwerts) an den Grundstueckseigentuemer zurueck.

Wichtige Fakten

Praxisbeispiel

Eine Familie erwirbt ein Haus in Frankfurt-Sachsenhausen mit Erbbaurecht: Haus 380.000 Euro, Grundstueckswert 400.000 Euro, Erbbauzins 4 Prozent = 16.000 Euro pro Jahr. Sie spart den Grundstueckskauf — zahlt aber ueber 60 Jahre fast 1 Mio Euro an Erbbauzins. Gut fuer kurze Verweildauer, schlecht fuer lange.

Häufige Fragen

Es haengt von Laufzeit, Erbbauzins und Restzeit ab. Unter 30 Jahren Restlaufzeit wird die Finanzierung schwierig. Bei hohem Erbbauzins (ueber 5 Prozent) sind langfristig die Gesamtkosten hoeher als ein Volleigentum.
Ja, oft. Manche Erbbauvertraege enthalten ein Vorkaufsrecht oder eine Kaufoption. Ohne Vertragsklausel muss der Grundstueckseigentuemer verkaufen wollen — und der Preis ist Verhandlungssache.
Das Gebaeude faellt an den Grundstueckseigentuemer. Er zahlt eine Entschaedigung (meist 2/3 des Gebaeudezeitwerts). Oft wird vor Ablauf neu verhandelt — eine Verlaengerung um 30-50 Jahre ist ueblich.

Was ist Ihre Immobilie wirklich wert?

Kostenlose Bewertung in 2 Minuten – basierend auf echten Marktdaten aus Frankfurt.

Kostenlose Bewertung →
Christian Karsunke
Christian Karsunke
Geschäftsführer · Panthera Immobilien
Berät seit über 150 erfolgreichen Vermittlungen Eigentümer und Käufer im Frankfurter Immobilienmarkt.