Definition
Das Erbbaurecht nach Erbbaurechtsverordnung (ErbbauVO) trennt Gebaeude- vom Grundstueckseigentum. Der Erbbauberechtigte besitzt das Haus, aber nicht das Grundstueck, und zahlt einen jaehrlichen Erbbauzins (typisch 3–6 Prozent des Grundstueckswerts). Die Laufzeit liegt meist bei 60–99 Jahren. Nach Ablauf faellt das Gebaeude gegen Entschaedigung (meist 2/3 des Zeitwerts) an den Grundstueckseigentuemer zurueck.
Wichtige Fakten
- Haeufig bei Kirchen, Staedten, Stiftungen als Grundstueckseigentuemer
- Erbbauzins oft jaehrlich indexiert (Verbraucherpreisindex)
- Finanzierung schwieriger: nicht alle Banken akzeptieren Erbbaurechte als Sicherheit
- Nach Ablauf: Entschaedigung in Hoehe des aktuellen Gebaeudewerts (typisch 2/3 des Zeitwerts)
Praxisbeispiel
Eine Familie erwirbt ein Haus in Frankfurt-Sachsenhausen mit Erbbaurecht: Haus 380.000 Euro, Grundstueckswert 400.000 Euro, Erbbauzins 4 Prozent = 16.000 Euro pro Jahr. Sie spart den Grundstueckskauf — zahlt aber ueber 60 Jahre fast 1 Mio Euro an Erbbauzins. Gut fuer kurze Verweildauer, schlecht fuer lange.
Häufige Fragen
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