Definition
Eine Erbengemeinschaft entsteht automatisch, wenn mehrere Personen gemeinsam erben (§ 2032 BGB). Sie verwaltet den Nachlass gemeinsam — jeder Erbe hat einen ideellen Anteil, aber keine Einzelrechte an einzelnen Gegenstaenden. Fuer wichtige Entscheidungen (Verkauf, Renovierung, Vermietung) ist Einstimmigkeit noetig. Die Gemeinschaft endet erst mit der Erbauseinandersetzung.
Wichtige Fakten
- Gesamthandsgemeinschaft: Eigentum aller gemeinsam, keine Einzelanteile
- Einstimmigkeit fuer Verkauf, Mehrheit fuer ordentliche Verwaltung
- Erbauseinandersetzung kann von jedem Erben jederzeit verlangt werden
- Teilungsversteigerung als letztes Mittel bei Streit
Praxisbeispiel
Drei Geschwister erben gemeinsam ein Haus in Frankfurt. Geschwister A und B wollen verkaufen, Geschwister C moechte selbst einziehen und die anderen auszahlen. C zahlt A und B je ein Drittel des Verkehrswerts aus, uebernimmt alleine das Haus und lassen sich per notariellem Erbteilsvertrag auseinandersetzen. Alternativ: Wird keine Einigung erzielt, bleibt nur die Teilungsversteigerung.
Häufige Fragen
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