Definition

Der Pflichtteilsergaenzungsanspruch nach § 2325 BGB schuetzt pflichtteilsberechtigte Angehoerige (Ehegatten, Kinder, in manchen Faellen Eltern) vor Enterbung durch Schenkungen zu Lebzeiten. Schenkungen in den letzten 10 Jahren vor dem Todesfall werden dem Nachlass fiktiv zugerechnet. Pro Jahr Zeitablauf schmilzt der Anspruch um 10 Prozent ab — nach 10 Jahren ist er komplett weg.

Wichtige Fakten

Praxisbeispiel

Vater (Witwer) schenkt 2020 sein Haus (800.000 Euro) an Tochter A. 2026 stirbt er — nach 6 Jahren sind 60 Prozent der Frist abgelaufen, also 40 Prozent des Schenkungswerts (320.000 Euro) werden dem Nachlass fiktiv zugerechnet. Sohn B (enterbt) hat Anspruch auf Pflichtteil = 1/4 (Haelfte des gesetzlichen Erbteils) = 80.000 Euro, den er von Schwester A einfordern kann.

Häufige Fragen

Nein. Wenn der Schenker weiterhin die Nutzung behaelt (Niessbrauch, Wohnrecht), beginnt die Frist nicht zu laufen. Die Schenkung bleibt 100 Prozent anrechenbar.
Fruehzeitig schenken (mehr als 10 Jahre vor dem Tod), ohne Niessbrauch. Oder einen Pflichtteilsverzicht der Angehoerigen notariell vereinbaren — meist gegen Abfindung.
Pflichtteilsberechtigte: Ehegatten, Kinder (Enkel, wenn Kind verstorben), in Ausnahmefaellen Eltern. Geschwister haben keinen Pflichtteilsanspruch.
3 Jahre ab Kenntnis der Schenkung und des Todesfalls, spaetestens 30 Jahre ab Erbfall.

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Christian Karsunke
Christian Karsunke
Geschäftsführer · Panthera Immobilien
Berät seit über 150 erfolgreichen Vermittlungen Eigentümer und Käufer im Frankfurter Immobilienmarkt.