Definition
Der Niessbrauch nach § 1030 BGB ist ein lebenslanges, unvererbliches Nutzungsrecht an einer Sache. Bei Immobilien erlaubt er dem Niessbrauchnehmer, die Immobilie selbst zu bewohnen oder zu vermieten und die Mieteinnahmen zu behalten — obwohl das Eigentum jemand anderem gehoert. Oft genutzt bei Schenkungen an Kinder, damit die Eltern weiter in ihrem Haus wohnen bleiben koennen.
Wichtige Fakten
- Wird im Grundbuch (Abteilung II) eingetragen
- Senkt die Schenkungssteuer erheblich (bis zu 50 Prozent Abschlag je nach Alter des Niessbrauchers)
- Niessbraucher traegt alle laufenden Kosten (Hausgeld, Reparaturen unter Gebrauchsschaeden)
- Endet automatisch beim Tod des Niessbrauchers — keine Vererbung
Praxisbeispiel
Frau Schmidt (70) ueberschreibt ihr Haus in Frankfurt-Westend (Verkehrswert 1,2 Mio Euro) an ihre Tochter und behaelt sich ein lebenslanges Niessbrauchsrecht vor. Der Niessbrauch wird steuerlich mit ca. 40 Prozent des Verkehrswerts bewertet (abhaengig vom Alter) — die Bemessungsgrundlage fuer die Schenkungssteuer sinkt auf ca. 720.000 Euro. Da der Freibetrag fuer Kinder 400.000 Euro betraegt, muss die Tochter nur auf 320.000 Euro Schenkungssteuer zahlen.
Häufige Fragen
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