Definition
Die Schenkungssteuer wird auf unentgeltliche Vermoegensuebertragungen zu Lebzeiten erhoben. Rechtsgrundlage: Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Die Freibetraege und Steuersaetze sind identisch mit der Erbschaftsteuer — nur anders als bei der Erbschaft koennen die Freibetraege alle 10 Jahre neu genutzt werden. Das macht frueh beginnende Schenkungen attraktiv.
Wichtige Fakten
- Freibetrag Kinder: 400.000 Euro pro Elternteil (insgesamt 800.000 Euro) alle 10 Jahre
- Freibetrag Enkel: 200.000 Euro
- Freibetrag Ehegatten: 500.000 Euro
- Steuersatz Steuerklasse I (direkte Verwandte): 7-30 Prozent je nach Hoehe
Praxisbeispiel
Vater schenkt Tochter ein Haus (800.000 Euro Verkehrswert) 2020. Freibetrag 400.000 Euro. Steuerpflichtiger Betrag: 400.000 Euro, Steuersatz 15 Prozent (Klasse I, 300-600k) = 60.000 Euro Schenkungssteuer. Mit Niessbrauch-Vorbehalt (z.B. 30 Prozent Abschlag) nur 560.000 Euro Bemessungsgrundlage = 24.000 Euro Steuer.
Häufige Fragen
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