Definition
Die Reservierungsvereinbarung sichert einem Kaufinteressenten fuer einen begrenzten Zeitraum (meist 2-6 Wochen) das Vorkaufsrecht an einer Immobilie. Dafuer zahlt er eine Reservierungsgebuehr (typisch 0,5-1 Prozent des Kaufpreises). Wichtig: Reservierungsvereinbarungen ueber 10 Prozent des Kaufpreises sind notariell beurkundungspflichtig (§ 311b BGB), sonst nichtig. Der BGH hat 2023 viele Klauseln fuer unwirksam erklaert.
Wichtige Fakten
- Reservierungsgebuehr typisch 0,5-1 Prozent des Kaufpreises
- BGH-Urteil 2023 (I ZR 68/22): Viele Klauseln unwirksam — Geld zurueckverlangen moeglich
- Ueber 10 Prozent notariell beurkundungspflichtig
- Kein Kaufzwang — bei Abspringen bleibt aber oft die Gebuehr verloren
Praxisbeispiel
Interessent zahlt bei einem 500.000-Euro-Haus in Frankfurt 4.000 Euro Reservierungsgebuehr (0,8 Prozent). Nach 4 Wochen springt er ab, weil er woanders guenstiger bekommt. Makler behaelt die 4.000 Euro. Nach BGH-Urteil 2023 kann der Interessent das Geld oft zurueckfordern — viele Klauseln sind unwirksam.
Häufige Fragen
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